Beurlaubung / Freistellung vom Unterricht für Fortbildungsveranstaltungen des Ev. Schulreferates

Gemäß der Vereinbarung über kirchliche Lehrerfortbildung vom 22.01.1985 (BASS 20 - 52 Nr. 4; 20 - 53 Nr. 5) kann Lehrerinnen und Lehrern zur Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen Sonderurlaub gewährt werden. Anträge auf Gewährung des Urlaubs sind formlos auf dem Dienstweg an die oberen Schulaufsichtsbehörden zu richten. Die Beantragung sollte so früh wie möglich erfolgen.


Die hier angebotenen Veranstaltungen im Bereich der Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung gelten entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22.01.1985 als von der Evangelischen Kirche im Rheinland betriebene Lehrerfortbildung und damit als genehmigt. Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beam-tenversorgungsgesetzes maßgebend. Im Übrigen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 539 Abs. 1 Nr. 14).

Aus dem Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland an die Schulleitungen und Religionslehrerinnen und -lehrer vom 05.01.2006, Zeichen 636620, Az. 31-50: Die Rechtslage im Blick auf die Angebote der kirchlichen Lehrerfort- und Weiterbildung ... ist eindeutig: Nach der „Vereinbarung über kirchliche Lehrerfort- und Weiterbildung mit den Evangelischen Landeskirchen vom 22.01.1985“ (BASS 20-25 Nr. 4) ist einvernehmlich geregelt, dass Veranstaltungen der kirchlichen Lehrerfortbildung „halb-, ein-, oder mehrtägig“ sein können.

Die Rechtslage hat auf Nachfrage das Ministerium eindeutig bestätigt. Der Staatssekretär hat dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Schreiben vom 20.10.2005 mitgeteilt, „dass der Appell von Frau Ministerin Sommer an die Schulleiterinnen und Schulleiter, für Fortbildungen der Lehrerinnen und Lehrer die unterrichtsfreie Zeit vorzusehen, teilweise von Schulleiterinnen und Schulleitern missverstanden worden ist, bedauere ich ... Die Regelungen zur Teilnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch Gewährung von Sonderurlaub in der Vereinbarung von 1985 bestehen fort.